Zahlungen aus einer ehrenamtlicher Tätigkeit (Aufwandsentschädigungen) werden nicht auf Sozialleistungen (Hartz IV, ALG 1, Grundsicherung, Wohngeld) angerechnet, wenn sie die Summe von 200 € pro Monat bzw. 2.400 € pro Jahr nicht übersteigen. Denn diese gelten dann nicht dem Gelderwerb, sondern als Entschädigung für den entstandenen Aufwand (Aufwandsentschädigung). Dabei wird die Tätigkeit der Integrationslot*sinnen aufgrund der Begleitung und Wissensvermittlung der der Übungsleiter gleichgestellt. Dem Jobcenter müssen alle Zahlungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit angegeben werden, auch wenn klar ist, dass sie nicht angerechnet werden. Die Koordination von Lots*innenprojekten sollte auf das Thema hinweisen.