Wenn Sie sich mit einer Lots*innentätigkeit ehrenamtlich engagieren, denken Sie sicher nicht zuerst daran, was alles passieren könnte. Schließlich will man Gutes tun. Aber es ist gut zu wissen, unter welchen Umständen freiwillige Tätigkeiten unfall- und haftpflichtversichert sind. Wer zahlt denn, wenn etwas passiert? Oder wichtiger noch – was ist denn nicht versichert? Wo tragen Freiwillige selbst die Verantwortung?
In der Regel genießen Ehrenamtliche den Schutz ihrer gesetzlichen Unfallversicherung und haben häufig auch eine private Haftpflichtversicherung. Bei ehrenamtlichem Engagement greifen auch die Versicherungen der Organisationen, für die die Freiwilligen tätig sind. Sollten im Versicherungsschutz Lücken auftreten, hat das Land Hessen vorgesorgt. So gibt es mit der SV Sparkassenversicherung Rahmenverträge zum Schutz der hessischen Freiwilligen, und die Unfallkasse Hessen hat den Unfallversicherungsschutz für Engagierte erweitert.
Unfallversicherung
Die Unfallversicherung schützt gegen Risiken aus den Folgen von Unfällen, die Ehrenamtlichen selbst zustoßen. Versichert sind alle Tätigkeiten, mit denen die Helfer*innen beauftragt werden, einschließlich der hierfür erforderlichen Wege. Die Versicherungsträger sind die jeweiligen Berufsgenossenschaften oder die Unfallkasse Hessen. Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf die Person selbst, er beinhaltet keinen Ersatz von Sachschäden. So ist nach einem Fahrradsturz die medizinische Behandlung versichert, jedoch nicht die Fahrradreparatur.
Hinweise:
- Organisationen sollten überprüfen, ob eine Anmeldung der freiwilligen Tätigen bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft erforderlich ist. Viele Organisationen führen eine Helfer*innenliste, das ist sehr sinnvoll. Die namentliche Anmeldung der Freiwilligen bei der Berufsgenossenschaft ist in der Regel nicht notwendig. Im Schadensfall muss aber der Träger bestätigen, dass die geschädigte Person im Auftrag der Organisation freiwillig aktiv war.
- Sollten Ehrenamtlichen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Unfall widerfahren (zum Beispiel Fahrradunfall zum Einsatzort oder Treppensturz in der Bücherei), müssen sie beim Arzt und beim Träger den Unfall schnellstmöglich melden. Der Träger informiert dann innerhalb kürzester Zeit die zuständige Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse. Diese tritt ein, wenn zum Beispiel Reha-Maßnahmen notwendig werden oder Verdienstausfälle für Arbeitnehmer*innen zu zahlen sind.
Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung schützt Ehrenamtliche, wenn sie anderen Personen oder deren Eigentum Schaden zufügen. Für Schäden, die sie in Ausübung ihres Ehrenamts verursachen, sind sie regresspflichtig, können aber in vielen Fällen Regressansprüche der geschädigten Person an ihre Organisation weiterleiten. Nur Schäden, die vorsätzlich verursacht werden, sind nicht versicherbar. Greift dieser Versicherungsschutz nicht oder existieren keine der genannten Versicherungen, besteht ein Rahmenvertrag des Landes Hessen mit der Sparkassenversicherung. Es ist keine gesonderte Anmeldung einzelner Initiativen oder Personen erforderlich, um bei Bedarf den ergänzenden Versicherungsschutz in Anspruch nehmen zu können.
Weitere Informationen finden Sie im Flyer Versicherungsschutz im Ehrenamt und auf der Webseite der Ehrenamtskampagne der Hessischen Landesregierung.