Zahlungen aus einer ehrenamtlicher Tätigkeit (Aufwandsentschädigungen) werden in der Regel nicht auf Sozialleistungen (Hartz IV, ALG 1, Grundsicherung, Wohngeld) angerechnet.
Wichtig ist, dass sie die Summe von 250 € pro Monat bzw. 3.000 € pro Jahr nicht übersteigen.
Denn sie gelten als Entschädigung für den entstandenen Aufwand (Aufwandsentschädigung).
Dabei wird die Tätigkeit der Integrationslots*innen aufgrund der Begleitung und Wissensvermittlung der der Übungsleiter gleichgestellt.
Dem Jobcenter müssen alle Zahlungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit angegeben werden, auch wenn klar ist, dass sie nicht angerechnet werden. Die Koordination von Lots*innenprojekten sollte auf das Thema hinweisen.